Papier-Mettler KG | Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen können auch mündlich erfolgen, sofern sie unverzüglich mindestens per E-Mail von einer Seite bestätig werden.

2.4 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5  Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, zu denen beispielsweise Druck- und Klischeekosten gehören, werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, durch übliche Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs unbrauchbar gewordene Klischees und Druckvorlagen aufzubewahren.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Für Verzugsfälle gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 III, 288 BGB, insbesondere entspricht der Verzugszinssatz daher 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

3.3a Sollte mit dem Käufer eine Skontovereinbarung bestehen, so ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Skontofrist kein anderer fälliger Rechnungsbetrag offen steht.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im übrigen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch Unternehmer ausgeschlossen.

3.5 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4 Lieferung und Lieferzeit

4.1 Für Lieferungen innerhalb Deutschlands gilt: Lieferungen erfolgen ab einem Netto-Warenwert von 125,00 €; sie erfolgen unfrei ab Werk (EXW Morbach Incoterms 2010). Ab einem Netto-Warenwert von 1000,00 € erfolgt die Lieferung frei Haus auf Kosten des Verkäufers (CPT Bestimmungsort Incoterms 2010) (DSD-Gebühren bleiben bei der Warenwertberechnung unberücksichtigt). Alle Lieferungen außerhalb Deutschlands erfolgen unfrei ab Werk (EXW Morbach Incoterms 2010).

4.2 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers -vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

4.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

4.7 Ungeachtet des Vorliegens von Abnahmeverzug berechnet der Verkäufer dem Auftraggeber nach Ablauf von 6 Monaten für die weitere Einlagerung von bestellten Lieferergegenständen eine Lagergebühr von 12,00 € pro belegtem Palettenplatz pro angefangenem Monat.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Morbach, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5.3.a Bei Anlieferung sind die tauschfähigen Europaletten Zug um Zug zu tauschen (Kölner Palettentauschsystem). Erfolgt die Rückbringung nicht sofort getauschter Paletten nicht binnen Monatsfrist nach Anlieferung, kann der Verkäufer die nicht getauschten Paletten dem Kunden zum aktuellen Marktpreis zuzüglich einer Abrechnungsgebühr von 40,00 Euro in Rechnung stellen. Für Kunststoffpaletten (H1-Paletten) gilt dies ebenso, soweit diesbzgl. im Einzelfall eine solche Tauschregelung zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 12,00 € pro Palettenplatz für jede Palette der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.5 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

6. Schutzrechte

6.1 Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -Platten bleiben auch dann Eigentum des Verkäufers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Verkäufer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.

6.2 Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Verkäufer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

6.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.

6.4 Für Muster, Skizzen und Entwürfe und ähnliches, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe und ähnliches angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über.

6.5 Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Verkäufer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Verkäufer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Verkäufer dadurch entsteht, zu ersetzen.

7. Kreislaufwirtschaftsgesetz / Verpackungsverordnung

7.1 Bringt der Verkäufer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems im Sinne der Verpackungsverordnung (VerpackV) z.B. „Der Grüne Punkt“ auf, so gilt der Auftraggeber als „Inverkehrbringer“ des Zeichens i.S.d. VerpackV und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.
Verstößt der Auftraggeber gegen die Vorschriften der VerpackV und wird deshalb der Verkäufer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Verkäufer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an der Duales System Deutschland AG beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber der Sitz des Verkäufers. Verletzt der Auftraggeber die in Satz 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen den Verkäufer eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verkäufer von dieser Zahlungspflicht freizustellen.
Hat der Verkäufer die Geldbuße bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu erstatten.

8. Toleranzen

8.1 Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39  g/m2                              +/-   10 %
40 - 59 g/m2                             +/-   8 %
60 und mehr g/m2                      +/-   7 %
b) Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 μm                        +/-  25 %
ab 15 μm - 25 μm                       +/-  15 %
größer als 25 μm                        +/-  13 %
c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):
+/- 10 %

8.2 Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:
a) Papier- und Papierkombinationen
-         Beutel:
in der Länge                                                  +/- 10 mm
in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm            +/- 5 %
in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr +/- 2 %
-         Rollen:
in der Breite und in der Abschnittslänge               +/- 3 mm
in der Lauflänge                                                  +/- 3 %
-        Formate:
in der Länge                                                    +/- 5 mm
in der Breite                                                    +/- 5 mm
b) Kunststoffe und Aluminium                                         +/- 10 %
c) Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 10 mm. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.

8.3 Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

9. Druck und Materialien

9.1 Der Verkäufer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw. erfüllt werden sollen, bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden.
Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden.Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.

9.2 Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen, keine Gewähr übernehmen. Soweit der Verkäufer abweichend hiervon haftet finden die Bestimmungen zu Sachmängeln dieser Bedingungen Anwendung.

9.3 Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den Druckvorlagen (auch Datenträger, übertragene Daten), die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes (z.B. QR-Codes) übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Druckvorlagen sind ebenso die vom Auftraggeber gebilligten Druckfreigaben von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten. Insbesondere bleibt alleine der Auftraggeber verantwortlich für die im Code hinterlegten Inhalte. Sollte der Verkäufer aus technischen Gründen (z.B. Größe, Lesbarkeit) den Code neu für den Auftraggeber generieren, so bleibt der Auftraggeber für die Überprüfung des Codes verantwortlich.

9.4 Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode). Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden. Gleiches gilt für die Lesbarkeit von anderen ähnlichen Codes (z.B. QR-Codes), da deren Lesbarkeit zusätzlich von der verwendeten Software (z.B. Computerprogramm, App) bzw. Hardware (z.B. Mobiltelefon, Smartphone, Lesegerät, PC) abhängt.

9.5 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die durch vom Auftraggeber und/oder seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellter Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Bei Datenübertragungen oder Vorlage von Datenträgern durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Viren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Verkäufer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. Falls der Verkäufer Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehrkosten.

9.6 Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Verkäufer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.

9.7 Recyclingrohstoffe werden vom Verkäufer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

10. Gewährleistung, Sachmängel

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Den Parteien ist dessen ungeachtet bewusst, dass die Erzeugnisse auch Einwegprodukte sein können oder die Lebensdauer von Verpackungsmaterial, insbesondere bei der Verwendung von Spezialklebern oder biologisch abbaubaren Erzeugnissen aus der Natur der Sache heraus deutlich unter einem Jahr liegen kann.

10.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Will der Käufer selbst den beanstandeten Liefergegenstand an den Verkäufer zurücksenden, so hat er dem Verkäufer zuvor die Gelegenheit zu geben, den Liefergegenstand innerhalb angemessener Frist vor der Rücksendung vor Ort in Augenschein zu nehmen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

10.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann der Verkäufer ihr widersprechen und statt dessen die Ersatzlieferung vornehmen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

10.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in diesen Bedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

10.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

10.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10.7 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

11.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnittes 11 eingeschränkt.

11.2 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

11.2a Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

11.3 Soweit der Verkäufer aufgrund des vorstehenden Absatzes dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

11.6 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

11.7 Soweit der Verkäufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Auftraggebers dem Verkäufer den Streit zu verkünden, nicht berührt.

11.8 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für eine ordnungsgemäße Verwendung der gelieferten Produkte durch den Auftraggeber.

11.9 Die Einschränkungen dieses Abschnittes 11 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

12.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

12.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

12.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (12.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

12.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

12.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

12.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

12.8 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

12.9 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers sein Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers  ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

13.2 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

13.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

13.4 Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Papier-Mettler KG | Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Papier-Mettler Einkaufsbedingungen, Stand 12/2019

Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen

1 Geltung

1.1  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2  Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Bestellungen und Aufträge

2.1  Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widerspricht.

2.2  Lieferungen finden „Delivery Duty Paid“ (DDP) gemäß den Bestimmungen der neuesten Auflage der Incoterms statt. Der Lieferant trägt alle Kosten des Transports einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie beispielsweise Maut, Verpackungen, Versicherungen, Steuern und Zölle.

2.3  Ergänzend zu DDP gilt die Erweiterung der Lieferantenpflichten für Fälle des 4.7.

2.4  Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

2.5  Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet sonstiger Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

2.6  Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird (z. B. Zwangsvollstreckung gegen den Lieferanten, Insolvenz), sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns Gefährdungen unseres Lieferanspruchs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer verspäteten oder unterlassenen Mitteilung resultieren.

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

3.1  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2  Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

3.3  Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.4  Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

3.5  In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind un­sere Bestellnummer, unsere Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die unter 3.4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

3.6  Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften.

4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang


4.1  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist ohne vorherige Absprache mit uns zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.2  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3  Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf.

4.4  Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

4.5  Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden angefangenen Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.6  Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

4.7  Bei Anlieferung von Rohstoffen und Betriebsmitteln in flüssiger oder vergleichbarer loser Form wie Granulat, die bei der Anlieferung durch Einrichtungen am Transportmittel (Lkw) wie beispielsweise Pumpen in unsere Tanks oder Silos oder vergleichbare Lagervorrichtungen zu befördern sind, gehört auch der ordnungsgemäße Einlagerungsvorgang (beispielsweise der Pumpvorgang in den Tank) abweichend von den Regeln der Incoterms DDP in 2.2 zu den vom Lieferanten geschuldeten Leistungen.  

5 Durchführung von Arbeiten

Das Betreten unseres Werks-/Betriebsgeländes ist rechtzeitig vorher anzumelden. Personen, die zur Erfüllung von Aufträgen auf unserem Werks-/Betriebsgelände Arbeiten ausführen, haben die Bestimmungen unserer jeweils gültigen Werksvorschriften für Fremdfirmen einzuhalten. Die besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen sind ebenso einzuhalten. Den Anweisungen unseres Fachpersonals ist zu folgen. Die Haftung für Unfälle, die den Mitarbeitern des Lieferanten auf unserem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

6 Eigentumssicherung, Urheberrechte

6.1  An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

6.2  Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner - mangels einer anderweitigen Vereinbarung - je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.

6.3  Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

7 Gewährleistung, lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Mängelrügen, Toleranzen

7.1  Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den jeweils anwendbaren nationalen und internationalen gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und technischen Spezifikationen/Regeln (z.B. DIN-, DIN EN-, VDE- Normen, TRGS, TRBS usw.), den VDI-Richtlinien,  den Spezifikationen der Berufsgenossenschaften, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und unseren Auftragsvorgaben entspricht. Beabsichtigte technische oder sonstige Änderungen sind vor Durchführung mit uns abzustimmen. Ebenso haftet der Lieferant vollumfänglich für die bei uns oder Dritten entstehenden Schäden, die sich aus fehlerhaften oder ungenauen vom Lieferanten eingereichten Unterlagen, Material- oder Beschaffenheitsbeschreibungen oder sonstigen ungenauen oder fehlerhaften Angaben ergeben.

7.2 Im Falle der Lieferung von Maschinen, unvollständigen Maschinen usw. hat der Lieferant insbesondere die Vorgaben der 9. Verordnung zum deutschen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - Maschinenverordnung - (9. GPSGV), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Allen Maschinen muss eine Konformitätserklärung entsprechend Anhang II 1.A. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: EU-Maschinenrichtlinie), beigefügt werden. Maschinen sind mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach Anhang III (CE-Zeichen) der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) zu versehen. Der Lieferant muss die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen. Die in Anhang VII A. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: EU-Maschinenrichtlinie) genannten technischen Unterlagen müssen durch den Lieferanten verfügbar gehalten werden.
Unvollständigen Maschinen ist eine Einbauerklärung gemäß Anhang II 1.B. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) sowie eine Montageanleitung gemäß Anhang VI der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) beizufügen; der Lieferant hat die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B. der EU-Richtlinie 2006/42/EG (kurz: Maschinenrichtlinie) zu erstellen.

7.3 Lieferanten von Elektroausrüstungen, Motoren, Schaltschränken und Instrumentierung haben insbesondere eine Konformitätserklärung gemäß Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG sowie gemäß elektromagnetischer Verträglichkeitsrichtlinie 2004/108/EG bzw. gemäß deutschen Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (kurz: EMVG) zu erbringen und die erforderliche CE-Kennzeichnung an den elektrischen Betriebsmitteln anzubringen.

7.4  Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

7.5  Für Papier- und Papierprodukte gelten maximale Stärke- und Gewichtstoleranzen von 4 %, sonstige Toleranzen bestehen nicht. Für Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere vergleichbare Materialien gelten in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Auftrag zu Grunde liegt, gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produkts) Abweichungen von +/- 3 % als vereinbart.

7.6  Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Produkte, die der Verpackung von Lebensmitteln dienen, sowie alle Papiere, Folien, Hilfsstoffe (wie Farben, Leime, Kleber etc), die bei der Herstellung und Veredelung von Verpackungsmitteln eingesetzt werden, der geltenden deutschen und europäischen Gesetzgebung und dem neuesten Erkenntnisstand entsprechen müssen. Auf Anforderung von uns stellt der Lieferant entsprechende Unbedenklichkeitserklärungen neutraler Institute auf seine Kosten zur Verfügung. Ebenso stellt der Lieferant die gleichen Unterlagen für zu benennende Drittländer zu Verfügung. Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die bei Nichtbeachtung und Verletzung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen erhoben werden (siehe 7.1).

7.7  Wir führen beim Wareneingang nur eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins auf Transportschäden durch. Daher sind Qualitäts- und Quantitätsabweichungen jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Werden Maschinen, maschinelle Anlagen oder Komponenten hierzu im Rahmen unserer Bauprojekte bestellt, so sind wir erst bei Vollendung der Baumaßnahme zur Funktionskontrolle verpflichtet.

7.8  Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Ebenso gilt die Zahlung der einer Lieferung zu Grunde liegenden Rechnungsforderung nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit.

7.9  Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

7.10 Sofern Druckvorlagen technische Codes (insbesondere EAN-Strichcodes oder QR-Codes oder andere ähnliche Codes) enthalten, gewährleistet der Lieferant die Funktionsfähigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der im Code hinterlegten Informationen durch Funktionstests vor und während der Fertigung. Der Lieferant ist indes nicht verantwortlich für die ihm vorgegebenen Inhalte beispielsweise von Zieladressen im Internet. Im Falle von in diesem Zusammenhang auftretenden technischen Problemen (z.B. schlechte Lesbarkeit oder inhaltliche Änderung des Codes) hat der Lieferant den Auftraggeber unverzüglich hierüber zu informieren und die Produktion bis zur Klärung des Problems einzustellen.

7.11.  Hiermit weisen wir darauf hin, dass im Zuge unseres Energiemanagement nach ISO 50001 die energieverbrauchsrelevanten Einkaufsentscheidungen grundsätzlich nicht allein auf den Anschaffungskosten, sondern auf der Wirtschaftlichkeit über die erwartete Nutzungsdauer beruhen. Dabei erwarten wir, dass die Lieferanten auch in diesem Zusammenhang die geltenden gesetzlichen Anforderungen (wie z.B. Öko-DesignVO und Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung) einhalten.

8 Produkthaftung

8.1  Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.15

8.2  Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer der Geschäftsbeziehung auf eigene Kosten eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 für Sach- und / oder Personen- und / oder Vermögensschäden pro Schadensfall abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Versicherung hat auch das Rückrufrisiko abzudecken, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice oder eine entsprechende Deckungsbestätigung zusenden.

9 Schutzrechte

9.1  Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant uns auf Bedenken hinweist und wir dennoch auf der Ausführung unseres Auftrags in der bisherigen Form bestehen.

9.2  Bei allen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Lieferanten die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt sein.

9.3  Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in 9.1 und 9.2 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und von alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

10 Ersatzteile

10.1  Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

10.2  Liegt die übliche Lebensdauer eines an uns gelieferten Produktes bei über 3 Jahren, so verlängert sich der Zeitraum, für den der Lieferant Ersatzteile vorhalten muss, auf die übliche Lebensdauer.

10.3  Bei Maschinen oder maschinellen Anlagen mit einem Kaufpreis von € 100.000,00 oder mehr beträgt der Zeitraum, für den der Lieferant Ersatzteile vorhalten muss, mindestens 10 Jahre.

10.4 Der Lieferant muss nach Ablauf von 3 Jahren nach der Lieferung entgegen der Punkte 10.2 und 10.3 keine Ersatzteile vorhalten, soweit und solange im der Nachweis gelingt, dass die entsprechenden Ersatzteile frei am Markt erhältlich sind.

10.5  Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte, Maschinen oder maschinelle Anlagen einzustellen, ohne dass diese frei am Markt erhältlich sind, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss - vorbehaltlich der Absätze 10.1 bis 10.3 - mindestens 24 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

11 Geheimhaltung


11.1  Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) ohne zeitliche Befristung nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

11.2  Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

11.3 Der Lieferer wird seine Unterlieferanten entsprechend dieses Punktes 11 verpflichten.

12 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1  Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Morbach.

13.2  Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) und unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen und Rückverweisungen.

14. Salvatorische Klausel

14.1 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht gerührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.

14.2 Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem an nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Mettler Verpackungen GmbH & Co. KG | Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 (Besonderheit im Fall der Bestellung über den Webshop/Online-Katalog:) Der Käufer kann aus dem ihm zugänglichen Sortiment des Verkäufers Produkte, insbesondere Tragetaschen und Beutel auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Die Darstellung der Produkte im Web-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Über den Button „Verbindlich bestellen“ gibt der Käufer einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

2.3 (Besonderheit im Fall der Bestellung über den Webshop/Online-Katalog:) Der Verkäufer schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers beim Verkäufer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Annahmeerklärung des Verkäufers zustande, die mit einer gesonderten E-Mail oder per Post bzw. Telefax (Auftragsbestätigung) versandt wird oder mit Zusendung der Ware.

2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich bzw. in Textform geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.5 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen können auch mündlich erfolgen, sofern sie unverzüglich mindestens per E-Mail von einer Seite bestätig werden.

2.6 Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, zu denen beispielsweise Druck- und Klischeekosten gehören, werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwert- bzw. Unsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, durch übliche Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs unbrauchbar gewordene Klischees und Druckvorlagen aufzubewahren.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Für Verzugsfälle gilt die gesetzliche Regelung der §§ 286 III, 288 II BGB, der Verzugszinssatz entspricht daher 8 % über dem Basiszinssatz.

3.3a Sollte mit dem Käufer eine Skontovereinbarung bestehen, so ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Skontofrist kein anderer fälliger Rechnungsbetrag offen steht.

3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch Unternehmer ausgeschlossen.

3.5 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4 Lieferung und Lieferzeit

4.1 Für Lieferungen innerhalb Deutschlands gilt: Lieferungen erfolgen ab einem Netto-Warenwert von 125,00 €; sie erfolgen unfrei ab Werk. Ab einem Netto-Warenwert von 1000,00 € erfolgt die Lieferung frei Haus (DSD-Gebühren bleiben bei der Warenwertberechnung unberücksichtigt).

4.2 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers -vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• - die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

4.7 Ungeachtet des Vorliegens von Abnahmeverzug berechnet der Verkäufer dem Auftraggeber nach Ablauf von 6 Monaten für die weitere Einlagerung von bestellten Lieferergegenständen eine Lagergebühr von 12,00 € pro belegtem Palettenplatz pro angefangenem Monat.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Morbach, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5.3.a Bei Anlieferung sind die tauschfähigen Europaletten Zug um Zug zu tauschen (Kölner Palettentauschsystem). Erfolg die Rückbringung nicht sofort getauschter Paletten nicht binnen Monatsfrist nach Anlieferung, kann der Verkäufer die nicht getauschten Paletten dem Kunden zum aktuellen Marktpreis zuzüglich einer Abrechnungsgebühr von 40,00 in Rechnung stellen. Die gleiche Regelung gilt für Kunststoffpaletten (H1-Paletten).

5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 12,00 € pro Palettenplatz für jede Palette der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.5 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• - die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• - der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• - seit der Lieferung oder Installation 12 [i. W. zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zum Beispiel die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
• - der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

6. Schutzrechte

6.1 Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -Platten bleiben auch dann Eigentum des Verkäufers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Verkäufer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.

6.2 Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Verkäufer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

6.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.

6.4 Für Muster, Skizzen und Entwürfe und ähnliches, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe und ähnliches angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über.

6.5 Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Verkäufer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Verkäufer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Verkäufer dadurch entsteht, zu ersetzen.

7. Kreislaufwirtschaftsgesetz / Verpackungsverordnung

7.1 Bringt der Verkäufer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems im Sinne der Verpackungsverordnung (VerpackV) z.B. „Der Grüne Punkt“ auf, so gilt der Auftraggeber als „Inverkehrbringer“ des Zeichens i.S.d. VerpackV und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.
Verstößt der Auftraggeber gegen die Vorschriften der VerpackV und wird deshalb der Verkäufer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Verkäufer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass er sich nicht an der Duales System Deutschland AG beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsverordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber der Sitz des Verkäufers. Verletzt der Auftraggeber die in Satz 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, dass gegen den Verkäufer eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verkäufer von dieser Zahlungspflicht freizustellen.
Hat der Verkäufer die Geldbuße bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu erstatten.

8. Toleranzen

8.1 Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 g/m2 +/- 10 %
40 - 59 g/m2 +/- 8 %
60 und mehr g/m2 +/- 7 %
b) Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 μm +/- 25 %
ab 15 my - 25 μm +/- 15 %
größer als 25 μm +/- 13 %
c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):
+/- 10 %

8.2 Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:
a) Papier- und Papierkombinationen
- Beutel:
in der Länge +/- 10 mm
in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm +/- 5 %
in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr +/- 2 %
- Rollen:
in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3 mm
in der Lauflänge +/- 3 %
- Formate:
in der Länge +/- 5 mm
in der Breite +/- 5 mm
b) Kunststoffe und Aluminium +/- 10 %
c) Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 10 mm. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.

8.3 Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

9. Druck und Materialien

9.1 Der Verkäufer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw. erfüllt werden sollen, bedarf dies einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden.
Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.

9.2 Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen, keine Gewähr übernehmen. Soweit der Verkäufer abweichend hiervon haftet finden die Bestimmungen zu Sachmängeln dieser Bedingungen Anwendung.

9.3 Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den Druckvorlagen (auch Datenträger, übertragene Daten), die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes (z.B. QR-Codes) übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten Druckvorlagen sind ebenso die vom Auftraggeber gebilligten Druckfreigaben von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten. Insbesondere bleibt alleine der Auftraggeber verantwortlich für die im Code hinterlegten Inhalte. Sollte der Verkäufer aus technischen Gründen (z.B. Größe, Lesbarkeit) den Code neu für den Auftraggeber generieren, so bleibt der Auftraggeber für die Überprüfung des Codes verantwortlich.

9.4 Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode). Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden. Gleiches gilt für die Lesbarkeit von anderen ähnlichen Codes (z.B. QR-Codes), da deren Lesbarkeit zusätzlich von der verwendeten Software (z.B. Computerprogramm, App) bzw. Hardware (z.B. Mobiltelefon, Smartphone, Lesegerät, PC) abhängt.

9.5 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die durch vom Auftraggeber und/oder seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellter Druckplatten und Druckvorlagen entstehen. Bei Datenübertragungen oder Vorlage von Datenträgern durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Viren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Verkäufer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen. Falls der Verkäufer Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehrkosten.

9.6 Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Verkäufer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Verkäufer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.

9.7 Recyclingrohstoffe werden vom Verkäufer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

10. Gewährleistung, Sachmängel

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Den Parteien ist dessen ungeachtet bewusst, dass die Erzeugnisse auch Einwegprodukte sein können oder die Lebensdauer von Verpackungsmaterial, insbesondere bei der Verwendung von Spezialklebern oder biologisch abbaubaren Erzeugnissen aus der Natur der Sache heraus deutlich unter einem Jahr liegen kann.

10.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Will der Käufer selbst den beanstandeten Liefergegenstand an den Verkäufer zurücksenden, so hat er dem Verkäufer zuvor die Gelegenheit zu geben, den Liefergegenstand innerhalb angemessener Frist vor der Rücksendung vor Ort in Augenschein zu nehmen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

10.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann der Verkäufer ihr widersprechen und stattdessen die Ersatzlieferung vornehmen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

10.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in diesen Bedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

10.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

10.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10.7 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

11. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

11.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnittes 11 eingeschränkt.

11.2 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

11.2a Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

11.3 Soweit der Verkäufer aufgrund des vorstehenden Absatzes dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

11.6 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

11.7 Soweit der Verkäufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Auftraggebers dem Verkäufer den Streit zu verkünden, nicht berührt.

11.8 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für eine ordnungsgemäße Verwendung der gelieferten Produkte durch den Auftraggeber.

11.9 Die Einschränkungen dieses Abschnittes 11 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

12.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

12.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

12.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (12.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

12.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

12.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

12.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

12.8 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

12.9 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

13. Hinweise zur Datenverarbeitung

13.1 (Besonderheit im Fall der Bestellung über den Webshop/Online-Katalog:) Der Verkäufer erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Käufers. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Käufers wird der Verkäufer Bestands- und Nutzungsdaten des Käufers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telemedien erforderlich ist.

13.2 Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

13.3 Ohne die Einwilligung des Käufers wird der Verkäufer Daten des Käufers nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

13.4 (Besonderheit im Fall der Bestellung über den Webshop/Online-Katalog:) Der Käufer hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten unter dem Button „Meine Daten“ in seinem Profil abzurufen, dieses zu ändern oder zu löschen. Im Übrigen wird in Bezug auf Einwilligungen des Kunden und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf der Website des Anbieters jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers sein Sitz oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

14.2 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

14.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.